Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ASSYX GmbH & CO. KG

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich: „Lieferungen“ genannt) erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden einheitlich Käufer genannt). Durch die Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Käufer mit ihrer ausschließlichen Geltung, auch für alle Folgegeschäfte einverstanden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Regelungen erkennen wir nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Regelungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

  2. Wir behalten uns vor, unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Der Käufer erklärt sein Einverständnis mit der ausschließlichen Geltung der geänderten Bedingungen, wenn sie ihm zugesandt werden und er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang widerspricht.

II. Angebot, Muster, Garantien, Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

  2. Die in Datenblättern, Broschüren und anderen Werbe- und Informationsmaterial enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtwerte und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

  3. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  4. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

  5. Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die Auftragsbestätigung schriftlich erteilen. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

III. Lieferungen und Leistungen

  1. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

  2. Lieferfristen geltend nur unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit vom Käufer vorzunehmenden Handlungen.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.

  4. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Wir verpflichten uns jedoch dem Kunden den Eintritt und das Ende derartiger Ereignisse in wichtigen Fällen zeitnah mitzuteilen. Wird durch die vorstehend beschriebenen Ereignisse oder Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Schadensersatzansprüche werden in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.

IV. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

  1. Wir stellen die Bauteile dem Käufer, ab Werk, unverpackt gemäß Terminplan zur Abholung bereit. Eine Abweichung hiervon bedarf einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Hierdurch entstehende Kosten sind uns gesondert zu vergüten.

  2. Die Gefahr für den Untergang, den Verlust oder die Beschädigung der Bauteile geht mit Bereitstellung der Bauteile ab Werk auf den Käufer über. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Bauteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen, wie Verladung, Transport oder Entladung, übernommen haben. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.

  3. Mit Gefahrenübergang ist der Kaufpreis für die von uns zu liefernden Bauteile fällig.

  4. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche derzeitigen und künftigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt lässt den Gefahrübergang unberührt.

  5. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Ware zur Sicherung Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen und auf unser Eigentum hinzuweisen.

  6. Der Käufer ist weiterhin verpflichtet die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchsund Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und sie ordnungsgemäß zu lagern. Auf unser Verlangen hin hat er den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt unsere Ware zurückzunehmen und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle sind wir auch berechtigt das Betriebsgelände des Käufers zu betreten um die vorgenannten Rechte auszuüben. Die Kosten für die Rücknahme hat der Käufer zu tragen.

  8. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Käufers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der von uns gelieferten Ware zu verlangen.

V. Gewährleistung, Mängelansprüche

  1. Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist, dass die Handhabungsrichtlinien genauestens eingehalten werden. Die von uns gelieferten Kunststoff ummantelten Bauteile entsprechen den Deutschen Normen und den Regeln des VDE. Soweit wir unsere Bauteile in Länder liefern, die andere Normen zugrunde legen, haften wir für die Einhaltung dieser Normen nicht.

  2. Sollten die von uns gelieferten Bauteile Mängel aufweisen, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt eine Nachbesserung vorzunehmen oder nach unserer Wahl eine Neubelieferung. Soweit wir uns für die Nachbesserung entschieden haben, sind wir berechtigt diese mindestens dreimal durchzuführen. Sollte die Nachbesserung endgültig fehlschlagen, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Soweit wir eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vornehmen, gilt hierfür eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Ausführung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für unsere ursprüngliche Leistung läuft.

  4. Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen haften wir nicht für mittelbare Schäden und solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

  5. Der Käufer hat uns unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf unsere Liefergegenstände zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen uns, auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 BGB. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und uns auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Nicht von uns vorab autorisierte Werbeaussagen des Käufers gegenüber seinen Kunden oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns.

  6. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.

  7. Jede weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen ist, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchsausgeschlossen.

  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.

VI. Vertragspreis, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, äußerer Verpackung und Versandkosten (ab Werk).

  2. Die Zahlung des Vertragspreises erfolgt gemäß dem Zahlungsplan bzw. gemäß der Vereinbarung in der Auftragsbestätigung. Grundsätzlich sind 30% als Anzahlung 70% bei Meldung der Versandbereitschaft zu zahlen.

  3. Liegt der vertragliche Liefertermin später als 6 Monate nach dem Vertragsabschluss sind wir bei zwischenzeitlicher Änderung der Kosten für Rohstoffe, Energie und Löhne zum Preisausgleich berechtigt.

  4. Mit den von uns nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beginnen wir nach Eingang der vereinbarten ersten Anzahlung bzw. den Zahlungen gemäß dem Zahlungsplan. Eine Verzögerung der Zahlung durch den Kunden ändert den Terminplan entsprechend und ggf. sind wir berechtigt neue Preisverhandlungen zu führen.

  5. Maßgebend für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf unseren Konten. Ggf. anfallende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

  6. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages so lange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten aus anderen Verträgen mit uns nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

  7. Wir sind berechtigt ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.

  8. Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UNKaufrechtes.

VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Verpflichtungen ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Erfüllungsort ist Andernach.

  2. Wir sind jedoch berechtigt den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

IX. Maßangaben, Gewichte und technische Eigenschaften

  1. Die Farbe der Unterlagsplatten richtet sich nach der Lieferung des Rohstoffes Polyurethan. Die natürliche Farbe des Polyurethans ist beige. Die Farbe kann sich je nach Sonneinwirkung verändern. Die physikalischen und chemischen Materialkennwerte verändern sich durch die Sonneneinwirkung nicht.

  2. Gewichtsangaben und Durchbiegewerte werden theoretisch errechnet. Die Angaben insoweit sind unverbindlich. Eine Haftung wird insoweit ausgeschlossen.

X. Allgemeine Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich einer Änderung oder eines Verzichts auf dieses Formerfordernis bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform und Unterzeichnung, soweit nicht strengere Formvorschriften vorgeschrieben sind.

  2. Die vorstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen alle früheren Abmachungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.

  3. Die Nichtgeltendmachung der Erfüllung einer Bestimmung durch eine Partei berührt in keiner Weise deren Recht, Erfüllung von der anderen Partei zu verlangen und gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung der betreffenden Bestimmung. Verzichtet eine Partei auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Vertrages, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines fortgesetzten oder nachfolgenden Verstoßes gegen die betreffende Bestimmung.

  4. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten, zu speichern oder zu übermitteln, soweit dies für den Vertragszweck oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Käufers dies verbietet.

  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet die ganz oder teilweise ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige bzw. durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Absicht der Parteien und dem der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung zugrunde liegenden Zweck am nächsten kommt.

XI. Anschriften

ASSYX GmbH & Co. KG
Zum Kögelsborn 6
D-56626 Andernach/Germany
Telefon: +49 (0)2632 – 94 75 10
Telefax: +49 (0)2632 – 94 75 111
E-Mail: info(at)assyx.com
web: www.assyx.com

Kommanditgesellschaft:
Sitz und Amtsgericht Koblenz: HRA 20081 - Sitz Andernach
Komplementärin: MUK Verwaltungs-GmbH – HRB 20188 - Sitz Andernach
Geschäftsführer: Manfred Kessler und Alfred Rochlus
UST.-IDNr. DE 246412988